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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
 

  1. Diese Bedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen der Breilmann KG gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB), wenn sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden.

  2. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung, dem Angebot und der Leistungsbeschreibung. Individuelle Abreden gehen diesen Bedingungen vor.

  3. Die VOB/B gilt ausschließlich für solche Bauaufträge, bei denen sie gesondert und wirksam vereinbart wurde. Die bloße Verwendung dieser AGB bezieht die VOB/B nicht ein. Bei Verbrauchern sind insbesondere die Einbeziehungsanforderungen und die AGB-Inhaltskontrolle zu beachten.

  4. Bei Widersprüchen zwischen ergänzenden Bedingungen und einer vereinbarten VOB/B ist die wirksam vereinbarte Vertragsrangfolge maßgeblich; zwingendes Recht bleibt unberührt.


§ 2 Angebote und Vertragsschluss

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  1. Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag entsteht durch übereinstimmende Willenserklärungen, etwa Annahme eines Angebots oder Auftragsbestätigung.

  2. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich nicht vergütungspflichtig, sofern eine Vergütung nicht vereinbart wurde. Bei wesentlicher Überschreitung eines Kostenanschlags gelten die gesetzlichen Informationspflichten und Rechte.

  3. Technische Leistungsdaten, Herstellerunterlagen und Pläne werden nur in dem Umfang Vertragsinhalt, in dem dies vereinbart ist.


§ 3 Vergütung und Nachträge

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  1. Maßgeblich sind die vereinbarten Preise. Verbraucherpreise verstehen sich einschließlich Umsatzsteuer, soweit ein Endpreis ausgewiesen werden muss.

  2. Bei Abrechnung nach Aufwand gelten die vereinbarten Stundensätze, Einheitspreise und Materialpreise; die tatsächlich erbrachten Leistungen sind nachvollziehbar auszuweisen.

  3. Änderungen des Leistungsumfangs und Mehrvergütungen bedürfen einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage. Für Bauverträge gelten gegebenenfalls §§ 650b, 650c BGB oder wirksam vereinbarte VOB/B-Regeln.

  4. Festpreise werden nicht allein wegen gestiegener Beschaffungskosten einseitig angepasst.


§ 4 Abschläge, Rechnungen, Zahlungsverzug

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  1. Abschlagszahlungen können nach § 632a BGB bzw. bei wirksam vereinbarter VOB/B nach deren einschlägigen Bestimmungen verlangt werden.

  2. Bei Verbraucherbauverträgen sind die Grenzen und Sicherheiten des § 650m BGB einzuhalten, insbesondere die gesetzliche Grenze für Abschläge und die Sicherheit für rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel.

  3. Rechnungen sind, soweit die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt sind und nichts Abweichendes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zu zahlen.

  4. Verzug und Verzugszinsen richten sich nach §§ 286, 288 BGB. Gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.


§ 5 Termine und Behinderungen

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  1. Verbindliche Termine ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.

  2. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über erkennbare wesentliche Behinderungen. Rechtsfolgen von Verzögerungen, höherer Gewalt und fehlender Mitwirkung richten sich nach Gesetz und gegebenenfalls wirksam vereinbarter VOB/B.

  3. Gesetzliche Ansprüche wegen Verzuges bleiben unberührt.

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§ 6 Mitwirkung und Baustellenbedingungen

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  1. Der Auftraggeber ermöglicht den vereinbarten Zugang zu Arbeitsflächen und stellt ihm vorliegende Bestandsunterlagen und Informationen über bekannte Gefahren zur Verfügung, soweit dies für die Leistung erforderlich ist.

  2. Verantwortlichkeiten für Genehmigungen, Gerüste, Stromabschaltungen, Netzanschlussanträge und bauseitige Vorleistungen werden auftragsbezogen festgelegt.

  3. Zusätzliche Ansprüche bei fehlender Mitwirkung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

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§ 7 Ausführung, Sicherheit und Nachunternehmer

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  1. Leistungen werden nach den vertraglichen Vorgaben, einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, insbesondere nach den jeweils anwendbaren elektrotechnischen Sicherheitsregeln.

  2. Fachlich geeignete Nachunternehmer dürfen eingesetzt werden, soweit keine entgegenstehende Vereinbarung oder gesetzliche Pflicht besteht.

  3. Bei erkannten Sicherheitsrisiken an Bestandsanlagen wird der Auftraggeber informiert; erforderliche Schutzmaßnahmen richten sich nach den rechtlichen Befugnissen und Pflichten.

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§ 8 Abnahme und Gefahrübergang

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  1. Abnahmepflichtige Werkleistungen werden nach Fertigstellung gemäß § 640 BGB abgenommen. Unwesentliche Mängel rechtfertigen für sich genommen keine Abnahmeverweigerung.

  2. Bei Verbrauchern setzt eine Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB insbesondere den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis in Textform voraus.

  3. Bei vereinbarter VOB/B gelten deren wirksam einbezogene Abnahmevorschriften, soweit zulässig.

  4. (Die Gefahrtragung richtet sich nach der jeweiligen Vertragsart und den gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 9 Mängelrechte

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  1. Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen; bei wirksam vereinbarter VOB/B deren zulässige Regelungen.

  2. Herstellergarantien bestehen gegebenenfalls zusätzlich und ersetzen gesetzliche Ansprüche nicht.

  3. Schäden infolge unsachgemäßer Eingriffe Dritter oder nicht vertragsgemäßer Nutzung sind nur dann dem Auftragnehmer zuzurechnen, wenn er hierfür rechtlich verantwortlich ist.

  4. Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB gelten nur, soweit deren gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.

 

§ 10 Haftung

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  1. Unbeschränkt gehaftet wird für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung für sonstige Schäden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  3. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

  4. Zwingende Haftung, insbesondere nach Produkthaftungsgesetz, sowie Ansprüche aus übernommenen Garantien bleiben unberührt.

 

§ 11 Eigentumsvorbehalt

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  1. Gelieferte bewegliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises Eigentum der Breilmann KG, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist.

  2. Gegenüber Unternehmern können weitergehende Sicherheiten individuell vereinbart werden. Gesetzliche Regeln über Verbindung, Verarbeitung und wesentliche Gebäudebestandteile bleiben unberührt.

 

§ 12 Technische Anlagen und Ertragsangaben

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  1. Für Photovoltaik, Speicher, Ladeinfrastruktur, Energiemanagement, Wärmepumpen-Schnittstellen und Industrieanlagen gelten die vereinbarten Schnittstellen, Leistungsmerkmale und Verantwortlichkeiten.

  2. Ertrags-, Wirtschaftlichkeits- und Amortisationsberechnungen sind Prognosen auf Basis benannter Annahmen; zugesagte Garantien und vereinbarte Beschaffenheiten bleiben maßgeblich.

  3. Netzbetreiberkommunikation, Anmeldung, Registrierung, Förderanträge und behördliche Genehmigungen werden nur in dem vereinbarten oder gesetzlich geschuldeten Umfang übernommen.

 

§ 13 Wartung und Reparatur

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  1. Inhalt, Intervall, Reaktionszeit und Vergütung von Wartung, Prüfung, Bereitschaft und Störungsdienst ergeben sich aus dem Einzelauftrag.

  2. Je nach geschuldetem Erfolg gelten Dienst- oder Werkvertragsrecht. Ein pauschaler Anspruch auf eine bestimmte Störungsbehebungszeit besteht ohne entsprechende Vereinbarung nicht.

 

§ 14 Kündigung

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  1. Kündigungsrechte richten sich nach dem anwendbaren Vertragsrecht, insbesondere §§ 648, 648a BGB und gegebenenfalls wirksam vereinbarter VOB/B.

  2. Für Bauverträge sind gesetzliche Formanforderungen zu beachten; das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

 

§ 15 Verbraucherinformationen und Widerruf

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  1. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nur unter den jeweils vorgesehenen Voraussetzungen. Sofern es besteht, wird eine auf die konkrete Vertragsart zugeschnittene Belehrung einschließlich Musterformular gesondert bereitgestellt.

  2. Bei Verbraucherbauverträgen gelten insbesondere §§ 650i ff. BGB und die besondere Belehrung nach Art. 249 EGBGB.

  3. Eine Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen.

 

§ 16 Datenschutz und Unterlagen

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  1. Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Einzelheiten enthalten die gesonderten Datenschutzhinweise.

  2. Nutzungsrechte an Planungen und Dokumentationen werden im zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Umfang eingeräumt; gesetzliche Herausgabeansprüche bleiben unberührt.

 

§ 17 Recht und Gerichtsstand

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  1. Es gilt deutsches Recht, vorbehaltlich zwingender Verbraucherschutzvorschriften.

  2. Ein Gerichtsstand am Sitz der Breilmann KG wird nur vereinbart, soweit § 38 ZPO oder andere gesetzliche Vorschriften dies zulassen. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

 

§ 18 Schlussbestimmungen

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  1. Individualvereinbarungen gehen vor. Unwirksame Bestimmungen werden durch gesetzliche Regelungen ersetzt; die übrigen Bedingungen bleiben nach Maßgabe des Gesetzes wirksam.

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Stand: Januar 2026

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