Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
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Diese Bedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen der Breilmann KG gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB), wenn sie wirksam in den jeweiligen Vertrag einbezogen wurden.
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Der Leistungsumfang ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung, dem Angebot und der Leistungsbeschreibung. Individuelle Abreden gehen diesen Bedingungen vor.
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Die VOB/B gilt ausschließlich für solche Bauaufträge, bei denen sie gesondert und wirksam vereinbart wurde. Die bloße Verwendung dieser AGB bezieht die VOB/B nicht ein. Bei Verbrauchern sind insbesondere die Einbeziehungsanforderungen und die AGB-Inhaltskontrolle zu beachten.
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Bei Widersprüchen zwischen ergänzenden Bedingungen und einer vereinbarten VOB/B ist die wirksam vereinbarte Vertragsrangfolge maßgeblich; zwingendes Recht bleibt unberührt.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
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Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag entsteht durch übereinstimmende Willenserklärungen, etwa Annahme eines Angebots oder Auftragsbestätigung.
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Kostenvoranschläge sind grundsätzlich nicht vergütungspflichtig, sofern eine Vergütung nicht vereinbart wurde. Bei wesentlicher Überschreitung eines Kostenanschlags gelten die gesetzlichen Informationspflichten und Rechte.
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Technische Leistungsdaten, Herstellerunterlagen und Pläne werden nur in dem Umfang Vertragsinhalt, in dem dies vereinbart ist.
§ 3 Vergütung und Nachträge
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Maßgeblich sind die vereinbarten Preise. Verbraucherpreise verstehen sich einschließlich Umsatzsteuer, soweit ein Endpreis ausgewiesen werden muss.
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Bei Abrechnung nach Aufwand gelten die vereinbarten Stundensätze, Einheitspreise und Materialpreise; die tatsächlich erbrachten Leistungen sind nachvollziehbar auszuweisen.
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Änderungen des Leistungsumfangs und Mehrvergütungen bedürfen einer vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage. Für Bauverträge gelten gegebenenfalls §§ 650b, 650c BGB oder wirksam vereinbarte VOB/B-Regeln.
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Festpreise werden nicht allein wegen gestiegener Beschaffungskosten einseitig angepasst.
§ 4 Abschläge, Rechnungen, Zahlungsverzug
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Abschlagszahlungen können nach § 632a BGB bzw. bei wirksam vereinbarter VOB/B nach deren einschlägigen Bestimmungen verlangt werden.
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Bei Verbraucherbauverträgen sind die Grenzen und Sicherheiten des § 650m BGB einzuhalten, insbesondere die gesetzliche Grenze für Abschläge und die Sicherheit für rechtzeitige Herstellung ohne wesentliche Mängel.
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Rechnungen sind, soweit die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt sind und nichts Abweichendes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang zu zahlen.
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Verzug und Verzugszinsen richten sich nach §§ 286, 288 BGB. Gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
§ 5 Termine und Behinderungen
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Verbindliche Termine ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag.
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Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über erkennbare wesentliche Behinderungen. Rechtsfolgen von Verzögerungen, höherer Gewalt und fehlender Mitwirkung richten sich nach Gesetz und gegebenenfalls wirksam vereinbarter VOB/B.
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Gesetzliche Ansprüche wegen Verzuges bleiben unberührt.
§ 6 Mitwirkung und Baustellenbedingungen
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Der Auftraggeber ermöglicht den vereinbarten Zugang zu Arbeitsflächen und stellt ihm vorliegende Bestandsunterlagen und Informationen über bekannte Gefahren zur Verfügung, soweit dies für die Leistung erforderlich ist.
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Verantwortlichkeiten für Genehmigungen, Gerüste, Stromabschaltungen, Netzanschlussanträge und bauseitige Vorleistungen werden auftragsbezogen festgelegt.
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Zusätzliche Ansprüche bei fehlender Mitwirkung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 7 Ausführung, Sicherheit und Nachunternehmer
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Leistungen werden nach den vertraglichen Vorgaben, einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, insbesondere nach den jeweils anwendbaren elektrotechnischen Sicherheitsregeln.
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Fachlich geeignete Nachunternehmer dürfen eingesetzt werden, soweit keine entgegenstehende Vereinbarung oder gesetzliche Pflicht besteht.
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Bei erkannten Sicherheitsrisiken an Bestandsanlagen wird der Auftraggeber informiert; erforderliche Schutzmaßnahmen richten sich nach den rechtlichen Befugnissen und Pflichten.
§ 8 Abnahme und Gefahrübergang
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Abnahmepflichtige Werkleistungen werden nach Fertigstellung gemäß § 640 BGB abgenommen. Unwesentliche Mängel rechtfertigen für sich genommen keine Abnahmeverweigerung.
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Bei Verbrauchern setzt eine Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB insbesondere den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis in Textform voraus.
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Bei vereinbarter VOB/B gelten deren wirksam einbezogene Abnahmevorschriften, soweit zulässig.
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(Die Gefahrtragung richtet sich nach der jeweiligen Vertragsart und den gesetzlichen Vorschriften.
§ 9 Mängelrechte
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Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen; bei wirksam vereinbarter VOB/B deren zulässige Regelungen.
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Herstellergarantien bestehen gegebenenfalls zusätzlich und ersetzen gesetzliche Ansprüche nicht.
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Schäden infolge unsachgemäßer Eingriffe Dritter oder nicht vertragsgemäßer Nutzung sind nur dann dem Auftragnehmer zuzurechnen, wenn er hierfür rechtlich verantwortlich ist.
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Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB gelten nur, soweit deren gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.
§ 10 Haftung
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Unbeschränkt gehaftet wird für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
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Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung für sonstige Schäden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
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Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
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Zwingende Haftung, insbesondere nach Produkthaftungsgesetz, sowie Ansprüche aus übernommenen Garantien bleiben unberührt.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
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Gelieferte bewegliche Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises Eigentum der Breilmann KG, soweit ein Eigentumsvorbehalt rechtlich möglich ist.
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Gegenüber Unternehmern können weitergehende Sicherheiten individuell vereinbart werden. Gesetzliche Regeln über Verbindung, Verarbeitung und wesentliche Gebäudebestandteile bleiben unberührt.
§ 12 Technische Anlagen und Ertragsangaben
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Für Photovoltaik, Speicher, Ladeinfrastruktur, Energiemanagement, Wärmepumpen-Schnittstellen und Industrieanlagen gelten die vereinbarten Schnittstellen, Leistungsmerkmale und Verantwortlichkeiten.
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Ertrags-, Wirtschaftlichkeits- und Amortisationsberechnungen sind Prognosen auf Basis benannter Annahmen; zugesagte Garantien und vereinbarte Beschaffenheiten bleiben maßgeblich.
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Netzbetreiberkommunikation, Anmeldung, Registrierung, Förderanträge und behördliche Genehmigungen werden nur in dem vereinbarten oder gesetzlich geschuldeten Umfang übernommen.
§ 13 Wartung und Reparatur
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Inhalt, Intervall, Reaktionszeit und Vergütung von Wartung, Prüfung, Bereitschaft und Störungsdienst ergeben sich aus dem Einzelauftrag.
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Je nach geschuldetem Erfolg gelten Dienst- oder Werkvertragsrecht. Ein pauschaler Anspruch auf eine bestimmte Störungsbehebungszeit besteht ohne entsprechende Vereinbarung nicht.
§ 14 Kündigung
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Kündigungsrechte richten sich nach dem anwendbaren Vertragsrecht, insbesondere §§ 648, 648a BGB und gegebenenfalls wirksam vereinbarter VOB/B.
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Für Bauverträge sind gesetzliche Formanforderungen zu beachten; das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
§ 15 Verbraucherinformationen und Widerruf
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Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nur unter den jeweils vorgesehenen Voraussetzungen. Sofern es besteht, wird eine auf die konkrete Vertragsart zugeschnittene Belehrung einschließlich Musterformular gesondert bereitgestellt.
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Bei Verbraucherbauverträgen gelten insbesondere §§ 650i ff. BGB und die besondere Belehrung nach Art. 249 EGBGB.
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Eine Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen.
§ 16 Datenschutz und Unterlagen
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Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Einzelheiten enthalten die gesonderten Datenschutzhinweise.
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Nutzungsrechte an Planungen und Dokumentationen werden im zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Umfang eingeräumt; gesetzliche Herausgabeansprüche bleiben unberührt.
§ 17 Recht und Gerichtsstand
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Es gilt deutsches Recht, vorbehaltlich zwingender Verbraucherschutzvorschriften.
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Ein Gerichtsstand am Sitz der Breilmann KG wird nur vereinbart, soweit § 38 ZPO oder andere gesetzliche Vorschriften dies zulassen. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
§ 18 Schlussbestimmungen
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Individualvereinbarungen gehen vor. Unwirksame Bestimmungen werden durch gesetzliche Regelungen ersetzt; die übrigen Bedingungen bleiben nach Maßgabe des Gesetzes wirksam.
Stand: Januar 2026